Vereinssatzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Arthrogryposis e. V.” (Kurzbezeichnung: IGA) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. unter der Nummer VR 630537 als Verein eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Bad Säckingen.

§ 2 Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Vermittlung des aktuellen Wissenstandes über die Behinderung Arthrogryposis multiplex congenita
  2. Hilfestellung für Eltern und Betroffene durch eine gut ausgebaute Beratung
  3. Information der Öffentlichkeit, Behörden, Institutionen, Ärzt*innen und Kliniken
  4. Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen durch Überlassen von Daten
  5. Zusammenwirken und koordiniertes Vorgehen mit anderen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland

Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, nachgewiesene Auslagen.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.Es darf weder eine natürliche noch eine juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr üben ihr Stimmrecht selbst aus. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln, und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung und Bezahlung des Jahresbeitrages, sowie einer schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Eine Familie kann als Gruppe Mitglied werden, wobei jedes Gruppenmitglied, das mindestens 14 Jahre alt ist, stimmberechtigt ist.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    4. durch eine Kündigungserklärung in Textform vonseiten des Vorstands bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag, mindestens 6 Monate nach Fälligkeit und mindestens zwei Zahlungserinnerungen
  3. Die Austrittserklärung hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  4. Der Ausschluss erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins nach Aussprache mit dem Betroffenen durch den Vorstand Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Der Beitrag ist mit Eintritt und in den Folgejahren bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres fällig.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Digitale Teilnahme an Sitzungen der Organe

Mitglieder der Organe des Vereins können nach entsprechender Entscheidung des einladenden Organs auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen teilnehmen. Wer die Sitzung einberuft, entscheidet über die Form der Sitzung. Die Teilnehmenden ohne Anwesenheit am Versammlungsort, die im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, haben bei Bedarf dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die Beschlussfassung und die Durchführung von Wahlen durch Abstimmung in einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort sind im Wege der Bild- und Tonübertragung zulässig. Dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. Weitere Regelungen zur Durchführung von Gremiensitzungen bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes in Textform gegenüber dem Verein bestimmt hat
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitz bzw. 2. Vorsitz, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitz bestimmte Person.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil, der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von der*dem Protokollführer*in und vom 1. bzw. 2. Vorsitz zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier, höchstens zehn Personen:
    1. dem 1. Vorsitz
    2. dem 2. Vorsitz
    3. dem*der Schriftführer*in
    4. dem*der Kassenwart*in
    5. den Beisitzenden
  2. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann in den Vorstand gewählt werden. Dabei können die Positionen a – d nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahrgenommen werden. Damit besteht die Möglichkeit, einer Jugendvertretung einen kooptierten Sitz mit Anhörungsrecht bei jugendrelevanten Punkten im Vorstand zu verschaffen. Bei Ausscheiden der Jugendvertretung kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands einer neuen Jugendvertretung in den Vorstand berufen (Kooption).
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitz oder 2. Vorsitz vertreten. Jede*r vertritt allein.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung übertragen sind.
    Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
  5. Die Vollmacht des 2. Vorsitz gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitz. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro belasten und für Dienstverträge braucht der 1. bzw. 2. Vorsitz die Zustimmung des Vorstands.
  6. Der*die Kassenwart*in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Verwendung der Mittel ist jährlich schriftlich offen zu legen.
  7. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitz, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu signieren.
  8. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege beschließen. Für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu dem Beschluss erforderlich. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt das Vereinsgeschehen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: u. a.

  1. Wahlen
    • Die Wahl des Vorstands und der Jugendvertretung auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wiederwahl ist möglich.
    • Die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie über die Höhe des Jahresbeitrags.
  4. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Verein kann zur fachlichen Unterstützung und Beratung einen Wissenschaftlichen Beirat berufen.
  2. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Vorstand ohne eine zeitliche Befristung berufen und abberufen. Sie wählen ihren Vorsitz aus ihrer Mitte.
  3. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (personenbezogene Daten) im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung richtet sich dabei ebenfalls nach den Vorschriften des BDSG und setzt u. a. das schriftliche Einverständnis der betroffenen Person voraus.
  2. Jede betroffene Person hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
    5. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitenden des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis gemäß den Regelungen des BDSG ist zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft im Verein bzw. nach Beendigung der Tätigkeit der oben genannten Personen für den Verein hinaus.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Im Falle der rechtlichen Anfechtung einzelner Paragraphen dieser Satzung behalten die nicht beanstandeten Paragraphen weiterhin ihre Gültigkeit. Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und dem Registergericht gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

Satzung vom 7. März 1992, zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.1994,
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.05.2001,
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2003,
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.05.2015 und
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.05.2023
Möhnesee, 20. Mai 2023 (Tag der letzten Änderung)