Vereinssatzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Arthrogryposis e. V.” (Kurzbezeichnung: IGA) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. unter der Nummer VR 630537 als Verein eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Bad Säckingen.

§ 2 Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Vermittlung des aktuellen Wissenstandes über die Behinderung Arthrogryposis multiplex congenita
  2. Hilfestellung für Eltern und Betroffene durch eine gut ausgebaute Beratung
  3. Information der Öffentlichkeit, Behörden, Institutionen, Ärzte und Kliniken
  4. Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen durch Überlassen von Daten
  5. Zusammenwirken und koordiniertes Vorgehen mit anderen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland

Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, nachgewiesene Auslagen.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

    Es darf weder eine natürliche noch eine juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Gründungsmitglieder haben ab Gründung des Vereins volles Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln, und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung und Bezahlung des Jahresbeitrages, sowie einer schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Eine Familie kann als Gruppe Mitglied werden und verfügt über eine Stimme.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    4. durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  4. Der Ausschluss erfolgt bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins nach Aussprache mit dem Betroffenen durch den Vorstand.

§ 7 Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil, der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier, höchstens zehn Personen:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. den Beisitzern
  2. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann in den Vorstand gewählt werden. Dabei können die Positionen a – d nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahrgenommen werden.
    Damit besteht die Möglichkeit, einem Jugendvertreter Sitz und Stimme im Vorstand zu verschaffen.
    Bei Ausscheiden des Jugendvertreters kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands einen neuen Jugendvertreter in den Vorstand berufen (Kooption).
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung übertragen sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
  6. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro belasten und für Dienstverträge braucht der 1. bzw. 2. Vorsitzende die Zustimmung des Vorstands.
  7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Verwendung der Mittel ist jährlich schriftlich offen zu legen.
  8. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  9. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege beschließen. Für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu dem Beschluss erforderlich. Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt das Vereinsgeschehen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: u. a.

  1. Die Wahl des Vorstands und der Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie über die Höhe des Jahresbeitrags.
  5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Satzungsänderungen ist in Abstimmung mit der Finanzbehörde darauf zu achten, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

§ 13 Beirat

  1. Der Verein kann zur fachlichen Unterstützung und Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen ohne eine zeitliche Befristung. Sie wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
  3. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§ 14 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (personenbezogene Daten) im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung richtet sich dabei ebenfalls nach den Vorschriften des BDSG und setzt u. a. das schriftliche Einverständnis des Betroffenen voraus.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis gemäß den Regelungen des BDSG ist zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft im Verein bzw. nach Beendigung der Tätigkeit der oben genannten Personen für den Verein hinaus.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Im Falle der rechtlichen Anfechtung einzelner Paragrafen dieser Satzung behalten die nicht beanstandeten Paragraphen weiterhin ihre Gültigkeit. Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und dem Registergericht gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  2. Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in der Satzung angesprochenen Personen und Funktionen wird in den oben stehenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

Satzung vom 7. März 1992, zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.1994,
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.05.2001,
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2003 und
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.05.2015
Möhnesee, 16. Mai 2015 (Tag der letzten Änderung)