Hinweis zum Dieselfahrverbot

Liebe-IGA-Mitglieder,

nachdem von allen Seiten die Frage aufgetaucht ist, welche Möglichkeiten gibt es für behinderte Menschen trotz Dieselfahrverbots das eigene Fahrzeug (möglicherweise sogar noch entsprechend umgebaut) weiterhin zu nutzen, hatte meine Recherche folgendes ergeben:

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „aG, „H“ oder „BI“ gemäß Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung hat, ist in der Regel von den drohenden Diesel-Fahrverboten ausgeschlossen. Es muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Darauf weist die Paravan GmbH gegenüber ROLLINGPLANET hin.

Der Weltmarktführer für individuelle behindertengerechte Fahrzeuglösungen berichtet: „In letzter Zeit werden unsere technischen Berater immer häufiger gefragt, ob man bei einem zukünftigen Umbau noch auf einen Diesel setzen könne, oder lieber gleich eine alternative Motorisierung in Betracht zieht. Die Diskussion um drohende Fahrverbote haben die Menschen verunsichert. Hinzu kommt die öffentliche Diskussion um Fahrzeugmanipulationen, Zulassungsstopps und hohe Grenzwerte. Alternativen in den häufig benötigten Fahrzeugklassen gibt es jedoch kaum.“

Ausnahmen für Schwerbehinderte

Geregelt sind die Sonderfälle in der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BlmSchV – Anhang 3 Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1. Diese Regelung ist bundesweit gültig. Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Ausnahmen erteilen die betroffenen Kommunen.

Grundsätzlich ist ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge im Gespräch, welche die Euro 6-Norm nicht erfüllen, insgesamt geht es um etwa 13 Mio. Dieselfahrzeuge in Deutschland. Hamburg hat im Juni den Anfang gemacht und ein Fahrverbot für einige Straßenzüge eingeführt. Weitere Städte könnten folgen, da in etwa 70 deutschen Städten die Grenzwerte überschritten werden. Für Stuttgart sind beispielsweise erste Maßnahmen für Anfang 2019 angekündigt.

Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro-4/IV und schlechter dürften dann ab Januar 2019 im gesamten Stadtgebiet Stuttgart (derzeitige Umweltzone) nicht mehr fahren. Euro-5/V-Diesel können auch 2019 erstmal weiter in die Stadt einfahren. Man wolle die Wirkung des Pakets zur Luftreinhaltung abwarten und erst Mitte 2019 über Verschärfungen nachdenken Im Gegenzug sollen die ÖPNV-Verbindungen verbessert werden. Allerdings könnten weitere Klagen der Umweltorganisationen die Lage verschärfen.

Menschen mit Schwerbehinderung dürfen jedoch auch in Zukunft in Stuttgart herumdieseln (ROLLINGPLANET berichtete): In der Ausnahmekonzeption (ab Seite 63) heißt es: „Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind bestimmte Kraftfahrzeuge generell von der Kennzeichnungspflicht und damit vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen: … Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ der „Bl“ nachweisen.“