Feststellung GdB
Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) oder auf einen Schwerbehindertenausweis ist häufig sehr aufwändig. Gerade bei seltenen Erkrankungen wie AMC fehlen den Sachbearbeiter*innen und Gutachter*innen Erfahrungswerte zu möglichen und begleitenden zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen. Die ACHSE e.V. hat daher ein umfangreiches Informationsblatt erstellt, in dem Fragen zum Feststellungsverfahren des Grades der Behinderung (GdB) und zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises beantwortet werden. Unter anderem befasst sich das Blatt mit folgenden Fragen:
- Wie und wo stelle ich einen Antrag?
- Auf welcher Grundlage kann man einen Antrag auf Feststellung des GdB stellen?
- Welche Angaben müssen darin unbedingt enthalten sein?
- Welche Unterlagen benötigt der/die Gutachter*in für die Entscheidung?
- Welche Möglichkeiten hat man, wenn es zu einer Ablehnung oder einer zu niedrigen Einstufung des GdB kommt?
- Wo kann man sich hinwenden, wenn Unterstützung benötigt wird?
Achse Informationsblatt zum Grad der Behinderung
Einheitlicher Schlüssel für Behindertentoiletten
Beim Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) in Darmstadt kann man einen Schlüssel bestellen, der europaweit auf viele Behindertentoiletten, zum Beispiel an Autobahnraststätten, passt.
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Eingliederungshilfe
Unter Eingliederungshilfe versteht man Hilfen für behinderte Menschen, genauer gesagt
- die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII und
- die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII.
Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen insbesondere
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM),
- Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung,
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie
- Hilfen bei der Verfolgung einer schulisch-beruflichen Perspektive.
In Deutschland besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe.
Eingliederungshilfe für AMC-Betroffene

Für AMC-Betroffene kommt Eingliederungshilfe demnach als begleitende Hilfe im Kindergarten oder in der Schule sowie gegebenenfalls als Assistenz am Arbeitsplatz in Betracht.
Zum Beispiel durch Personen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), die das Kind täglich zur Schule begleiten und beim Tragen der Bücher, beim Mitschreiben in der Klasse oder auch beim Toilettengang helfen.
Auch für die Beschaffung und den gegebenenfalls erforderlichen Umbau eines behindertengerechten Autos sind Leistungen der Eingliederungshilfe möglich.
Ebenso sind Leistungen für einen behinderungsgerechten Wohnungsumbau möglich, beispielsweise durch die Übernahme von Mehrkosten für breitere Türen oder eine bodenebene Dusche.
Die Leistungen werden je nach Art abhängig von Vermögen und Einkommen vom örtlich zuständigen Sozialhilfeträger auf Antrag gewährt. Je nach Bundesland sind dies die Sozialämter der Stadt- und Landkreise oder die Landessozialämter (oft auch als Landeswohlfahrtsverbände bezeichnet).
Zu beachten ist jedoch, dass für einzelne Leistungen auch andere Behörden als vorrangige Leistungsträger in Betracht kommen. Dazu zählen unter anderem die Bundesagentur für Arbeit (externer Link), die örtlich zuständigen Integrationsämter und die Deutsche Rentenversicherung (externer Link).
Persönliches Budget
Das Persönliche Budget folgt dem Prinzip „Geldleistung anstatt Sachleistung”. Es handelt sich dabei um keine eigene Leistungsart, sondern nur um eine neue Art der Leistungserbringung. Die Idee dahinter ist es, mehr Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Flexibilität zu ermöglichen, aber auch eine Eigenverantwortung zu fördern. Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst, welche Leistungen er bei welchem Anbieter einkauft. Er wird dadurch zum Kunden beziehungsweise Arbeitgeber. Seit dem 1. Januar 2008 ist ein Rechtsanspruch gesetzlich verankert.
Träger eines Persönlichen Budgets
Es kommen als Träger in Frage:
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Pflegeversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitsagentur
- Integrationsamt
- Jugendhilfe
- Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, bei dem alle Leistungen aus einer Hand bezogen werden.
Rechtsgrundlagen für das Persönliche Budget im Rahmen der Sozialhilfe
- als Eingliederungshilfe: §§ 54, 57 SGB XII
allgemeine Leistungen der Eingliederungshilfe und Gewährung als Persönliches Budget - als Hilfe zur Pflege: § 61 SGB XII
Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auch als Persönliches Budget möglich - § 17 SGB IX
Definition und nähere Bestimmungen - Budgetverordung (BudgetV)
Konkretisierung, insbesondere Verfahren
Budgetfähige Leistungen
- alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe
- nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts
- als Geldleistung möglich
Also zum Beispiel alle laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe, aber keine einmaligen Leistungen!
Der Weg zum Persönlichen Budget
- nur auf Antrag, also freiwillig (trägerübergreifend: bei einem der Träger)
- Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten
- Hilfebedarf individuell ermitteln und Höhe festlegen
- schriftliche Zielvereinbarung abschließen
- Gewährung in der Regel für 1 Jahr
- danach Mittelverwendung und Zielerreichung prüfen, ggf. Höhe des Budgets und Ziele anpassen
- bei Bedarf Budgetassisstenz möglich, aber in der Regel aus den Mitteln des Budgets zu decken
Speziell bei AMC:
Bei AMC kommen vor allem Leistungen der Hilfe zur Pflege in Betracht, gegebenenfalls kann die Pflegekasse mit einbezogen werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe brauchen AMC-Betroffene meist nur einmalige Leistungen, die prinzipiell nicht budgetfähig sind.