Eingliederungshilfe

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Unter Eingliederungshilfe versteht man Hilfen für behinderte Menschen, genauer gesagt

  • die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII und
  • die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII.

Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen insbesondere

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM),
  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung,
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie
  • Hilfen bei der Verfolgung einer schulisch-beruflichen Perspektive.

In Deutschland besteht ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe.

Eingliederungshilfe für AMC-Betroffene

Für AMC-Betroffene kommt Eingliederungshilfe demnach als begleitende Hilfe im Kindergarten oder in der Schule sowie gegebenenfalls als Assistenz am Arbeitsplatz in Betracht.
Zum Beispiel durch Personen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), die das Kind täglich zur Schule begleiten und beim Tragen der Bücher, beim Mitschreiben in der Klasse oder auch beim Toilettengang helfen.
Auch für die Beschaffung und den gegebenenfalls erforderlichen Umbau eines behindertengerechten Autos sind Leistungen der Eingliederungshilfe möglich.
Ebenso sind Leistungen für einen behinderungsgerechten Wohnungsumbau möglich, beispielsweise durch die Übernahme von Mehrkosten für breitere Türen oder eine bodenebene Dusche.

Die Leistungen werden je nach Art abhängig von Vermögen und Einkommen vom örtlich zuständigen Sozialhilfeträger auf Antrag gewährt. Je nach Bundesland sind dies die Sozialämter der Stadt- und Landkreise oder die Landessozialämter (oft auch als Landeswohlfahrtsverbände bezeichnet).

Zu beachten ist jedoch, dass für einzelne Leistungen auch andere Behörden als vorrangige Leistungsträger in Betracht kommen. Dazu zählen unter anderem die Bundesagentur für Arbeit (externer Link), die örtlich zuständigen Integrationsämter und die Deutsche Rentenversicherung (externer Link)(vormals LVA bzw. BfA).
Stand: Januar 2010